Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 6 Rehabilitationsträger
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 348
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 18.01.2019 – L 9 AS 592/18 B ERZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 22.02.2006 – 10 K 45/05Zitiert von 1
- LSG Hessen, 17.05.2023 – L 4 SO 205/20Zitiert von 1
- SG Detmold, 28.10.2014 – S 8 SO 46/13
- SG Nordhausen, 03.05.2018 – S 19 AS 273/18 ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2026 – L 2 LW 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/6#abs-1 (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/6#abs-2 (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.